Austritt aus der reformierten Landeskirche

Der Austritt muss schriftlich erfolgen. Unterzeichnen Sie das Austrittschreiben eigenhändig und senden Sie es an:
typewriter-1248088_1920 (Foto: Manuela Siegrist)
Reformierte Kirche Bremgarten-Mutschellen
Sekretariat, Bellikonerstrasse 210, 8967 Widen AG

Danke

Durch Ihre Kirchensteuern haben Sie bis heute zum Wohlergehen unserer Kirchgemeinde beigetragen. Danke. Ohne diese Gelder könnten wir unser breitgefächertes soziales Angebot nicht weiterführen.

Wichtige Hinweise

Wer Mitglied der Reformierten Kirche ist und das 16. Altersjahr zurückgelegt hat, kann aus der Kirche austreten. Dies ergibt sich aus der verfassungsmässig garantierten Religionsfreiheit.

Um unangenehme Überraschungen zu vermeiden, sollten Sie auf jeden Fall Ihre Familienangehörigen über Ihr Vorhaben informieren.

Kollektive Austrittsschreiben, bei denen eine Person für andere unterzeichnet, sind für die Nichtunterzeichnenden ungültig. Einzig Eltern von Kindern, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können für sie den Austritt erklären.

Mündlich geäusserte oder elektronisch übermittelte Austritte sind ungültig.

Austrittsschreiben ohne eigenhändige Unterschrift sind ungültig.

Das austretende Mitglied ist bis zum Austrittsdatum Mitglied mit allen Rechten (u.a. Stimmberechtigung) und Pflichten (ausgenommen Steuerpflicht, die jeweils immer für ein ganzes Jahr gilt, siehe unten). Ein Austritt wird mit dem Empfang des Austrittsschreibens bei der Kirchenpflege oder auf ein späteres, im Austrittsschreiben genanntes Datum, wirksam. Rückwirkende Kirchenaustritte sind nicht möglich. Wird ein Austritt auf ein früheres Datum hin erklärt, so ist er zwar wirksam, aber erst seit dem Empfang des Austrittsschreibens. Das Bestätigungsschreiben hat das Datum des Kirchenaustritts festzuhalten.

Die Kirchenpflege nimmt die Austritte zur Kenntnis, sendet den Ausgetretenen eine Bestätigung und informiert das Gemeindesteueramt.